Der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung konnte der Beschwerdeführer zudem entnehmen, dass die Oberstaatsanwaltschaft an seiner Strafanzeige im Wesentlichen bemängelte, dass sie keinerlei Sachverhaltsangaben enthalte und sich auf die Nennung von verschiedenen Gesetzen und Staatsverträgen beschränke. Dem Beschwerdeführer musste daher klar sein, dass eine Beschwerde, welche sich erneut darauf beschränkt, über Seiten Bestimmungen aus Gesetzen und Staatsverträgen zu nennen, den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Dies zumal der Beschwerdeführer prozesserfahren ist. Der -6-