In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde begründet eingereicht werden muss. Der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung konnte der Beschwerdeführer zudem entnehmen, dass die Oberstaatsanwaltschaft an seiner Strafanzeige im Wesentlichen bemängelte, dass sie keinerlei Sachverhaltsangaben enthalte und sich auf die Nennung von verschiedenen Gesetzen und Staatsverträgen beschränke.