Es ist folglich nicht ansatzweise klar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde erhoben hat. Überdies enthält die Beschwerde teilweise ungebührliche, querulatorische Begehren, wie etwa den Antrag, den "[…] rubrizierten Angeklagten / Täter / Schuldner / Rechtsbeugungsdelinquenten [sei] innert 30 Tagen nach Rechtskraft ein Hakenkreuz nach Möglichkeit auf die Stirn zu tätowieren."