2.2. In der Beschwerde und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren beschränkte sich der Beschwerdeführer (wie bereits in der Strafanzeige vom 30. Mai 2021) im Wesentlichen darauf, weitschweifig über Seiten Bestimmungen aus Gesetzen und Staatsverträgen aufzuzählen und deren Verletzung geltend zu machen, ohne sich auch nur ansatzweise mit der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung – insbesondere deren Sachverhaltsfeststellungen – auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, welche Punkte er anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Es ist folglich nicht ansatzweise klar, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Beschwerde erhoben hat.