a StPO, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben (und die folglich keine Parteistellung haben), trifft dies jedoch nicht zu. Sie sind nicht zur Beschwerde legitimiert. -4- 1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung aus, Hintergrund der Strafanzeige sei wahrscheinlich ein durch die Oberstaatsanwaltschaft am 19. April 2022 gegen den Sohn des Beschwerdeführers erlassener Strafbefehl. Der Beschwerdeführer hat diese Sachverhaltsfeststellung in seiner Beschwerde nicht angegriffen, weshalb darauf abzustellen ist.