Nachvollziehbare Angaben zum Sachverhalt machte er in der Strafanzeige indessen keine. Hintergrund der Strafanzeige ist aber vermutlich ein Strafbefehl der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. April 2022 gegen den Sohn B. des Beschwerdeführers. Gegen diesen Strafbefehl wurde Einsprache erhoben, worauf er am 18. Mai 2022 an das Bezirksgericht Aarau überwiesen wurde und dort im Zeitpunkt der Anzeigeerhebung zur Beurteilung anstand. 2. Am 17. Juni 2022 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau: " 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).