1. Mit Eingabe vom 30. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal (insbesondere) gegen verschiedene Amtsstellen und deren Personal Strafanzeige, stellte diverse Anträge und verlangte Schadenersatz. In der Strafanzeige beschränkte sich der Beschwerdeführer indessen im Wesentlichen darauf, über mehrere Seiten verschiedene Bestimmungen von Gesetzen und Staatsverträgen (u.a. StGB, OR, EMRK, UNO-Antifol- terkonvention) aufzuzählen, die er für verletzt hält. Nachvollziehbare Angaben zum Sachverhalt machte er in der Strafanzeige indessen keine.