Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.231 (STA.2022.224) Art. 27 Entscheid vom 27. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Lindner Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […], führer […] Beschwerde- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, gegnerin Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons gegenstand Aargau vom 17. Juni 2022 in der Strafsache gegen die Aargau Verkehr AG und deren Angestellte so- wie gegen verschiedene Behörden und deren Vertreter -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Mit Eingabe vom 30. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer zum wieder- holten Mal (insbesondere) gegen verschiedene Amtsstellen und deren Per- sonal Strafanzeige, stellte diverse Anträge und verlangte Schadenersatz. In der Strafanzeige beschränkte sich der Beschwerdeführer indessen im Wesentlichen darauf, über mehrere Seiten verschiedene Bestimmungen von Gesetzen und Staatsverträgen (u.a. StGB, OR, EMRK, UNO-Antifol- terkonvention) aufzuzählen, die er für verletzt hält. Nachvollziehbare Anga- ben zum Sachverhalt machte er in der Strafanzeige indessen keine. Hin- tergrund der Strafanzeige ist aber vermutlich ein Strafbefehl der Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 19. April 2022 gegen den Sohn B. des Beschwerdeführers. Gegen diesen Strafbefehl wurde Einspra- che erhoben, worauf er am 18. Mai 2022 an das Bezirksgericht Aarau über- wiesen wurde und dort im Zeitpunkt der Anzeigeerhebung zur Beurteilung anstand. 2. Am 17. Juni 2022 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau: " 1. Die Strafsache wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO). 4. In der Nichtanhandnahmeverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatkläger- schaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 3 StPO). 5. Der Anzeiger wird darauf hingewiesen, dass fortan weitere derartige unbegründete Anzei- gen unbeantwortet abgelegt werden." 3. 3.1. Mit als "Strafanzeige" überschriebener Eingabe vom 7. Juli 2022 (über- bracht am 8. Juli 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 28. Juni 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aar- gau. -3- 3.2. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 forderte der Verfahrensleiter den Be- schwerdeführer auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Si- cherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 800.00 in die Obergerichts- kasse einzubezahlen. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2022 zugestellt. Er leistete die Sicherheit nicht. 3.3. Mit (wohl versehentlich) auf den 7. Juli 2022 datierter, aber erst am 29. Juli 2022 der Post übergebener und erneut mit "Strafanzeige" überschriebener Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. 3.4. Mit Eingabe vom 7. August 2022 (Postaufgabe: 8. August 2022) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 20. Juli 2022 "VERFAS- SUNGS-BESCHWERDE, STAATSRECHTLICHE-BESCHWERDE, MEN- SCHENRECHTS-KLAGE, VOELKERRECHTS-KLAGE". Er beantragte un- ter anderem, die Aufhebung und Nichtigerklärung der Verfügung des Ver- fahrensleiters vom 20. Juli 2022 und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ex tunc gemäss Art. 29 Abs. 3 BV. 3.5. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. August 2022 wurde von der Beschwerdekammer am 10. August 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde mit Urteil 1B_412/2022 vom 16. August 2022 nicht ein. 3.6. Es wurden keine Beschwerdeantworten eingeholt. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ih- ren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. so- weit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Auf Geschädigte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben (und die folglich keine Parteistellung haben), trifft dies jedoch nicht zu. Sie sind nicht zur Beschwerde legitimiert. -4- 1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung aus, Hintergrund der Strafanzeige sei wahrscheinlich ein durch die Oberstaatsanwaltschaft am 19. April 2022 gegen den Sohn des Beschwerdeführers erlassener Strafbefehl. Der Beschwerdeführer hat diese Sachverhaltsfeststellung in seiner Beschwerde nicht angegriffen, weshalb darauf abzustellen ist. Soll der Sohn des Beschwerdeführers Geschädigter der vom Beschwerde- führer mit Strafanzeige vom 30. Mai 2021 beanzeigten Delikte sein, so ist nicht erkennbar und wird in der Beschwerde auch nicht dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmever- fügung legitimiert sein soll. Die Tatsache, dass er der Vater des angeblich Geschädigten ist, macht ihn nicht zur Verfahrenspartei. Auch berechtigt ihn dies nicht dazu, sich als Privatkläger zu konstituieren und damit Parteistel- lung zu erlangen. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags be- rechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Richteten sich die angeblich verübten Straftaten gegen den Sohn des Beschwerdeführers, so ist dieser unmittelbar in seinen Rechten ver- letzt, nicht jedoch der Beschwerdeführer. Auf die Beschwerde ist folglich bereits mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 2. 2.1. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz ein- zureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entschei- des sie anficht; welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Ver- besserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechts- mittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Be- stimmung, wonach bei ungenügender Begründung eine Nachfrist anzuset- zen ist, konkretisiert das für staatliche Stellen geltende Verbot des über- spitzten Formalismus. Dieses besagt, dass sich eine Behörde nicht auf das strikte Einhalten von Formvorschriften berufen darf, wenn dies durch keine schützenswerten Interessen gedeckt ist. Auf das Ansetzen einer Nachfrist -5- ist jedoch dann zu verzichten, wenn sich die Beschwerde als rechtsmiss- bräuchlich erweist (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3a zu Art. 385 StPO). Keine Nachfrist anzu- setzen ist etwa, wenn der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, die Eingabe bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. So kann beispielsweise auch von einem juristischen Laien, der in der Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis, die Beschwerde begründen zu müssen, hingewiesen wurde, erwartet werden, dass er wenigstens an- gibt, was an der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft seiner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3). 2.2. In der Beschwerde und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren beschränkte sich der Beschwerdeführer (wie bereits in der Strafanzeige vom 30. Mai 2021) im Wesentlichen darauf, weitschweifig über Seiten Best- immungen aus Gesetzen und Staatsverträgen aufzuzählen und deren Ver- letzung geltend zu machen, ohne sich auch nur ansatzweise mit der Be- gründung der Nichtanhandnahmeverfügung – insbesondere deren Sach- verhaltsfeststellungen – auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, welche Punkte er anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen. Es ist folglich nicht ansatzweise klar, aus welchen Gründen der Beschwer- deführer die Beschwerde erhoben hat. Überdies enthält die Beschwerde teilweise ungebührliche, querulatorische Begehren, wie etwa den Antrag, den "[…] rubrizierten Angeklagten / Täter / Schuldner / Rechtsbeugungs- delinquenten [sei] innert 30 Tagen nach Rechtskraft ein Hakenkreuz nach Möglichkeit auf die Stirn zu tätowieren." Wie oben dargelegt, ist nach Art. 385 Abs. 2 StPO eine Beschwerde bei ungenügender Begründung zurückzuweisen und der beschwerdeführen- den Person eine kurze Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Indessen handelt es sich vorliegend um eine rechtsmissbräuchliche Eingabe, wes- halb von einer Nachfristansetzung abzusehen ist. In der Rechtsmittelbeleh- rung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Be- schwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerde begründet ein- gereicht werden muss. Der Begründung der angefochtenen Nichtanhand- nahmeverfügung konnte der Beschwerdeführer zudem entnehmen, dass die Oberstaatsanwaltschaft an seiner Strafanzeige im Wesentlichen be- mängelte, dass sie keinerlei Sachverhaltsangaben enthalte und sich auf die Nennung von verschiedenen Gesetzen und Staatsverträgen beschränke. Dem Beschwerdeführer musste daher klar sein, dass eine Beschwerde, welche sich erneut darauf beschränkt, über Seiten Bestimmungen aus Ge- setzen und Staatsverträgen zu nennen, den rechtlichen Anforderungen nicht genügt. Dies zumal der Beschwerdeführer prozesserfahren ist. Der -6- Geschäftsverwaltungssoftware des Obergerichts kann entnommen wer- den, dass der Beschwerdeführer (in diversen Verfahrensrollen) bereits 18 Verfahren vor Obergericht führte, wovon es sich bei fünf um Verfahren vor der Beschwerdekammer handelte. Der Beschwerdeführer kann folglich nicht geltend machen, ihm seien die Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO nicht bekannt gewesen. Ebenfalls musste ihm klar sein, dass auf querulatorische und ungebührliche Anträge nicht einzu- treten ist. Auf die Beschwerde ist folglich auch mangels genügender Begründung und querulatorischer Anträge nicht einzutreten. 3. 3.1. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittel- instanz die Privatklägerschaft – unter Vorbehalt der Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege nach Art. 136 StPO – verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von ihm mit Verfügung vom 20. Juli 2022 einverlangte Sicherheit nicht. Nicht ganz klar ist indessen, ob der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juli 2022, die zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet wurde, auch ein sich auf das Verfahren vor der Beschwerdekammer beziehendes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Da er dieses Gesuch noch vor Ablauf der Frist zu Leistung der Sicherheit gestellt hätte, erscheint zweifelhaft, ob auf die Beschwerde zufolge Nichtleistung der Sicherheit nicht einzutreten ist. Denn mit der Stellung eines Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege hätte er gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. a StPO auch um Be- freiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen ersucht. 3.3. In der Sache ist das allfällig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege jedenfalls aber unbegründet. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO ist der Pri- vatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teil- weise die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn die Privatkläger- schaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 StPO). Da der Sohn und nicht der Beschwerdeführer Geschädigter der angeblich verübten Straftaten sein soll, ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer zivilrechtliche An- sprüche gegen die beschuldigten Personen zustehen sollten. Allfällige vom Beschwerdeführer geltend gemachte zivilrechtliche Ansprüche erweisen sich daher als von vornherein aussichtslos. -7- Im Weiteren gelten als Zivilansprüche nur solche, die ihren Grund im Zivil- recht haben und deshalb ordentlicherweise vor den Zivilgerichten durchge- setzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend ge- macht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen (BGE 146 IV 76 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1426/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2). Gemäss § 75 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) haften der Kanton und die Gemeinden für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachen. Die Geschädigten haben insoweit gegenüber den Mitarbeitenden, die den Schaden verursacht haben, gemäss §§ 8 und 10 Abs. 1 des Haftungsge- setzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 (HG; SAR 150.200) keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1426/2016 vom 28. Februar 2017 E. 2 f.). Soweit der Beschwerdefüh- rer Schadenersatzansprüche gegen Behördenmitglieder und Angestellte des Kantons für Schaden, welche diese im Rahmen ihrer Amtstätigkeit ver- ursacht haben sollen, geltend macht, wären diese Ansprüche folglich nicht auf dem Zivilweg, sondern auf dem Weg der Staatshaftung geltend zu ma- chen. Insoweit wären die vom Beschwerdeführer geltend gemachten zivil- rechtlichen Ansprüche auch aus diesem Grund aussichtslos. 4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ebenfalls hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Da von den beschuldigten Personen keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden und diesen im Beschwerdeverfahren auch sonst kein Aufwand ent- standen ist, haben auch die beschuldigten Personen keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 54.00, zusammen Fr. 854.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger