4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über eine Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz zu befinden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Ziffer 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. Januar 2022 wird vollumfänglich aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)