3.2. Aufgrund der Anzahl Haftentlassungsgesuche innert sehr kurzer Zeit bzw. in nicht "vernünftigen Abständen" seit der Festnahme des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2021 – das letzte Gesuch stellte er am 15. Januar 2022 – hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Recht eine Sperre für neue Haftentlassungsgesuche verfügt, wobei diese richtigerweise bis zum Vorliegen des durch die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten angeordneten Gutachtens, längstens aber bis 20. Februar 2022 zu befristen gewesen wäre. Mit dem Vorliegen des Gutachtens kann die vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 2 nunmehr aber vollumfänglich aufgehoben werden.