Nach der Praxis des Bundesgerichts ergibt sich daraus zwar das Recht, in jedem Verfahrensstadium ein Haftentlassungsgesuch zu stellen; eine richterliche Haftprüfung hat aber nur in "vernünftigen Abständen" (bzw. in den Grenzen des Rechtsmissbrauchsverbotes) zu erfolgen. Art. 228 Abs. 5 StPO erlaubt (unter den oben genannten Voraussetzungen) eine Sperrfrist von längstens einem Monat. Nötigenfalls (und unter den gleichen Voraussetzungen) kann die Sperrfrist wiederholt werden (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 228 StPO). -7-