3. 3.1. Bei Ablehnung des Haftentlassungsgesuches kann das Zwangsmassnahmengericht eine Sperrfrist von längstens einem Monat für die Zulassung neuer Haftentlassungsgesuche der beschuldigten Person verfügen. Von dieser Möglichkeit hat das Zwangsmassnahmengericht nur mit grösster Zurückhaltung (bzw. in krassen Fällen von Rechtsmissbrauch) Gebrauch zu machen, zumal es auch die Möglichkeit hat, auf rechtsmissbräuchliche oder trölerische Haftentlassungsgesuche nicht einzutreten oder offensichtlich aussichtslose Gesuche mit summarischer Begründung abzuweisen.