2.5. Der Beschwerdeführer machte mit Stellungnahme geltend, die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verhalte sich widersprüchlich. Die im Gutachten als moderat eingestufte Gefahr für physische Gewalt rechtfertige nicht die Fortführung der Untersuchungshaft, was aber nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Rahmen eines neuerlichen Haftentlassungsgesuches zu überprüfen sein werde. Damit er das Haftentlassungsgesuch und damit eine richterliche Überprüfung der Einschätzung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zeitnah erreichen könne, sei seinen Anträgen umgehend stattzugeben.