2.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass das von Dr. med. F. am 28. Januar 2022 erstellte Gutachten am 31. Januar 2022 bei ihr eingegangen sei. Nach Vorliegen des Gutachtens stehe fest, dass beim Beschwerdeführer eine sehr hohe Wiederholungsund Ausführungsgefahr bestehe. Dieser Gefahr könne nur durch Aufrechterhaltung der bereits verfügten Untersuchungshaft genügend begegnet werden. Nachdem das Gutachten nun vorliege, könne der Verfahrensabschluss den Parteien unverzüglich angezeigt werden. Damit stehe einer zeitnahen Anklage (mutmasslich noch vor Ablauf der verfügten Untersuchungshaft am 2. März 2022) nichts entgegen.