Von der Möglichkeit der Verhängung einer Sperrfrist sei äusserst zurückhaltend Gebrauch zu machen. Soll gestützt auf neue Unterlagen und/oder Tatsachen eine Haftüberprüfung vorgenommen werden, so könne kein Missbrauch der Rechte durch den Beschwerdeführer vorliegen. Ziffer 2 sei demnach nicht gesetzmässig und aufzuheben. Allenfalls sei die Sperre auf die Dauer bis zum Vorliegen des Gutachtens zu beschränken. Sollte dies nicht so im Dispositiv vermerkt werden, sei die Sperre bis auf den 1. Februar 2022 zu beschränken, weil ja die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angeführt habe, dass das Gutachten bis Ende Januar 2022 vorliegen werde. -6-