2.3. Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass mit der Begründung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau generell auf die Möglichkeit zur Stellung von Haftentlassungsgesuchen verzichtet werden könnte, weil die Staatsanwaltschaft beim Wegfall von Haftgründen der Objektivität und Wahrheit verpflichtet immer eine Haftentlassung vorzunehmen habe. Dies entspreche aber nicht der Intention des Gesetzgebers in Art. 228 Abs. 1 StPO. Sinn und Zweck dieser Möglichkeit bestehe darin, die Haftgründe jederzeit gerichtlich überprüfen zu können. Dies müsse umso mehr gelten, wenn ein Gutachten zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers während der Haft erstellt werde.