228 Abs. 5 StPO bis zum 14. Januar 2022 untersagt habe. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, bei Vorliegen des in Auftrag gegebenen Gutachtens müsse er in der Lage sein, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, werde es an der zur Objektivität und Wahrheit verpflichteten Staatsanwaltschaft sein, den Beschwerdeführer allenfalls von Amtes wegen aus der Haft zu entlassen (E. 4).