Dies gelte vermutungsweise jedenfalls solange, wie die in die Wege geleitete erneute psychiatrische Begutachtung noch nicht stattgefunden habe. Angesichts dieser Umstände sei nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 das Stellen eines neuen Haftentlassungsgesuchs gestützt auf Art. 228 Abs. 5 StPO bis zum 14. Januar 2022 untersagt habe.