tons Aargau vom 3. Dezember 2021 und des hierzu ergangenen Beschwerdeentscheids SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 und des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. D. vom 31. März 2020 und von Dr. med. E. vom 17. Dezember 2020 gewesen seien und die vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 festgestellten Haftvoraussetzungen von daher nicht zu relativieren vermöchten. Dies gelte vermutungsweise jedenfalls solange, wie die in die Wege geleitete erneute psychiatrische Begutachtung noch nicht stattgefunden habe.