2.2. In Dispositiv-Ziffer 2 stellte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau fest, dass der Beschwerdeführer (gestützt auf Art. 228 Abs. 5 StPO) bis am 20. Februar 2022 kein weiteres Entlassungsgesuch stellen könne. In seinen Erwägungen verwies es auf die Feststellungen der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts in ihrem Entscheid SBK.2021.384 vom 4. Januar 2022, welche feststellte, dass die vom Beschwerdeführer repetitiv gemachten Beanstandungen überwiegend nicht neu, sondern bereits Thema in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- -5-