2. 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete den dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsund der Ausführungsgefahr – auch unter Hinweis auf die beiden Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (SBK.2021.366 und SBK.2021.384) – als erfüllt und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung aus der Untersuchungshaft ab. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen diese Feststellungen (und damit auch nicht gegen Ziffer 1 des Entscheids vom 21. Januar 2022). Beschwerdegegenstand ist einzig Ziffer 2 des Entscheids.