3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten reichte am 31. Januar 2022 das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. vom 28. Januar 2022 ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- 3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 2. Februar 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und stellte neu die folgenden Anträge: " 1. Ziffer 2. des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Januar 2022 sei ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter Der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."