3. Subeventualiter Ziffer 2. des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Januar 2022 sei wie folgt neu zu formulieren: 2. Der Beschuldigte kann bis 1. Februar 2022 kein weiteres Entlassungsgesuch stellen. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 28. Januar 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten.