3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 24. Januar 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe datiert vom 24. Januar 2022 Beschwerde. Er stellte die folgenden Anträge: " 1. Ziffer 2. des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Januar 2022 sei ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter Ziffer 2. des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Januar 2022 sei wie folgt neu zu formulieren: 2. Der Beschuldigte kann bis zur Zustellung des Psychiatrischen Gutachtens, längstens aber bis zum 20. Februar 2022, kein weiteres Entlassungsgesuch stellen.