2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Januar 2022 erneut ein Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, welches von dieser am 18. Januar 2022 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weitergeleitet wurde. -3- 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte am 21. Januar 2022 eine Haftverhandlung durch, wies sodann mit Verfügung vom 21. Januar 2022 das Haftentlassungsgesuch ab und untersagte dem Beschwerdeführer bis zum 20. Februar 2022 das Stellen eines weiteren Haftentlassungsgesuchs.