1.3. Bereits zuvor, am 8. Dezember 2021 hatte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestellt, welches von dieser am 9. Dezember 2021 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weitergeleitet worden war. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 das Haftentlassungsgesuch ab und untersagte dem Beschwerdeführer bis zum 14. Januar 2022 das Stellen eines weiteren Haftentlassungsgesuchs. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine vom Beschwerdeführer hiergegen persönlich erhobene Beschwerde mit Entscheid SBK.2021.384 vom 4. Januar 2022 ab.