Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.22 / va (HA.2022.19; STA.2021.4691) Art. 49 Entscheid vom 3. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, führer […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Luc Humbel, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, gegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Anfechtungs- Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom gegenstand 21. Januar 2021 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Gegen den Beschwerdeführer läuft ein Strafverfahren wegen verschie- denster Delikte (teilweise mehrfach: falsche Anschuldigung; Irreführung der Rechtspflege; Verleumdung, ev. üble Nachrede; Verletzung des Fabrikati- ons- oder Geschäftsgeheimnisses; Falschbeurkundung; Erschleichen ei- ner Falschbeurkundung; Hausfriedensbruch; Beschimpfung; Drohung). Zu- letzt erstattete die vom Familiengericht am Standort des Bezirksgerichts Muri mit Entscheid vom 2. Juni 2021 eingesetzte Beiständin des Beschwer- deführers (B.) am 29. November 2021 wegen ausgestossener Drohungen Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2021 festgenommen. 1.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 einstweilen bis zum 1. März 2022 in Untersuchungshaft. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine vom Beschwerdeführer hiergegen persönlich erhobene Beschwerde mit Ent- scheid SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 ab. 1.3. Bereits zuvor, am 8. Dezember 2021 hatte der Beschwerdeführer ein Haft- entlassungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestellt, welches von dieser am 9. Dezember 2021 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weitergeleitet worden war. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 das Haftentlassungsgesuch ab und untersagte dem Beschwerdeführer bis zum 14. Januar 2022 das Stellen eines weiteren Haftentlassungsgesuchs. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts wies eine vom Beschwerdeführer hiergegen persönlich erhobene Beschwerde mit Ent- scheid SBK.2021.384 vom 4. Januar 2022 ab. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Januar 2022 erneut ein Haftentlas- sungsgesuch bei der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, welches von dieser am 18. Januar 2022 mit dem Antrag auf Abweisung an das Zwangs- massnahmengericht des Kantons Aargau weitergeleitet wurde. -3- 2.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau führte am 21. Ja- nuar 2022 eine Haftverhandlung durch, wies sodann mit Verfügung vom 21. Januar 2022 das Haftentlassungsgesuch ab und untersagte dem Be- schwerdeführer bis zum 20. Februar 2022 das Stellen eines weiteren Haft- entlassungsgesuchs. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 24. Januar 2022 zuge- stellte Verfügung mit Eingabe datiert vom 24. Januar 2022 Beschwerde. Er stellte die folgenden Anträge: " 1. Ziffer 2. des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Ja- nuar 2022 sei ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter Ziffer 2. des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Ja- nuar 2022 sei wie folgt neu zu formulieren: 2. Der Beschuldigte kann bis zur Zustellung des Psychiatrischen Gutach- tens, längstens aber bis zum 20. Februar 2022, kein weiteres Entlas- sungsgesuch stellen. 3. Subeventualiter Ziffer 2. des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Ja- nuar 2022 sei wie folgt neu zu formulieren: 2. Der Beschuldigte kann bis 1. Februar 2022 kein weiteres Entlassungs- gesuch stellen. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 28. Januar 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung des angefoch- tenen Entscheids auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten reichte am 31. Januar 2022 das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. vom 28. Januar 2022 ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. -4- 3.4. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 2. Februar 2022 Stellung zur Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und stellte neu die folgenden Anträge: " 1. Ziffer 2. des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Ja- nuar 2022 sei ersatzlos aufzuheben. 2. Eventualiter Der Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Als inhaftierte Person ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 21. Ja- nuar 2022 mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 Satz 1 StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Auf seine frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau erachtete den drin- genden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Fortsetzungs- und der Ausführungsgefahr – auch unter Hinweis auf die beiden Entscheide der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts (SBK.2021.366 und SBK.2021.384) – als erfüllt und wies das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Entlassung aus der Untersuchungshaft ab. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen diese Feststellungen (und damit auch nicht gegen Ziffer 1 des Entscheids vom 21. Januar 2022). Beschwerdegegenstand ist einzig Ziffer 2 des Entscheids. 2.2. In Dispositiv-Ziffer 2 stellte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau fest, dass der Beschwerdeführer (gestützt auf Art. 228 Abs. 5 StPO) bis am 20. Februar 2022 kein weiteres Entlassungsgesuch stellen könne. In seinen Erwägungen verwies es auf die Feststellungen der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts in ihrem Entscheid SBK.2021.384 vom 4. Januar 2022, welche feststellte, dass die vom Beschwerdeführer repetitiv gemachten Beanstandungen überwiegend nicht neu, sondern be- reits Thema in der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kan- -5- tons Aargau vom 3. Dezember 2021 und des hierzu ergangenen Be- schwerdeentscheids SBK.2021.366 vom 4. Januar 2022 und des psychiat- rischen Gutachtens von Dr. med. D. vom 31. März 2020 und von Dr. med. E. vom 17. Dezember 2020 gewesen seien und die vom Zwangsmassnah- mengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 festgestellten Haftvoraussetzungen von daher nicht zu relativieren ver- möchten. Dies gelte vermutungsweise jedenfalls solange, wie die in die Wege geleitete erneute psychiatrische Begutachtung noch nicht stattgefun- den habe. Angesichts dieser Umstände sei nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 das Stellen eines neuen Haftent- lassungsgesuchs gestützt auf Art. 228 Abs. 5 StPO bis zum 14. Januar 2022 untersagt habe. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, bei Vorliegen des in Auftrag gegebenen Gutachtens müsse er in der Lage sein, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen, werde es an der zur Objektivität und Wahrheit verpflichteten Staatsanwaltschaft sein, den Beschwerdeführer al- lenfalls von Amtes wegen aus der Haft zu entlassen (E. 4). 2.3. Mit Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass mit der Begrün- dung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau generell auf die Möglichkeit zur Stellung von Haftentlassungsgesuchen verzichtet wer- den könnte, weil die Staatsanwaltschaft beim Wegfall von Haftgründen der Objektivität und Wahrheit verpflichtet immer eine Haftentlassung vorzuneh- men habe. Dies entspreche aber nicht der Intention des Gesetzgebers in Art. 228 Abs. 1 StPO. Sinn und Zweck dieser Möglichkeit bestehe darin, die Haftgründe jederzeit gerichtlich überprüfen zu können. Dies müsse umso mehr gelten, wenn ein Gutachten zur Gefährlichkeit des Beschwer- deführers während der Haft erstellt werde. Wenn das Zwangsmassnah- mengericht in diesem Fall dem Beschwerdeführer die Möglichkeit nehme, beim Vorliegen neuer Sachverhaltselemente eine gerichtliche Überprüfung der Position der Staatsanwaltschaft vornehmen zu lassen, dann finde dies aus Sicht der Verteidigung keine Stütze in Art. 228 Abs. 5 StPO, weil mit dieser Bestimmung "einzig" der Missbrauch der Rechte gemäss Art. 228 Abs. 1 StPO verhindert werden solle. Von der Möglichkeit der Verhängung einer Sperrfrist sei äusserst zurückhaltend Gebrauch zu machen. Soll ge- stützt auf neue Unterlagen und/oder Tatsachen eine Haftüberprüfung vor- genommen werden, so könne kein Missbrauch der Rechte durch den Be- schwerdeführer vorliegen. Ziffer 2 sei demnach nicht gesetzmässig und aufzuheben. Allenfalls sei die Sperre auf die Dauer bis zum Vorliegen des Gutachtens zu beschränken. Sollte dies nicht so im Dispositiv vermerkt werden, sei die Sperre bis auf den 1. Februar 2022 zu beschränken, weil ja die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten angeführt habe, dass das Gut- achten bis Ende Januar 2022 vorliegen werde. -6- 2.4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in ihrer Beschwerdeantwort aus, dass das von Dr. med. F. am 28. Januar 2022 erstellte Gutachten am 31. Januar 2022 bei ihr eingegangen sei. Nach Vorliegen des Gutachtens stehe fest, dass beim Beschwerdeführer eine sehr hohe Wiederholungs- und Ausführungsgefahr bestehe. Dieser Gefahr könne nur durch Aufrecht- erhaltung der bereits verfügten Untersuchungshaft genügend begegnet werden. Nachdem das Gutachten nun vorliege, könne der Verfahrensab- schluss den Parteien unverzüglich angezeigt werden. Damit stehe einer zeitnahen Anklage (mutmasslich noch vor Ablauf der verfügten Untersu- chungshaft am 2. März 2022) nichts entgegen. 2.5. Der Beschwerdeführer machte mit Stellungnahme geltend, die Staatsan- waltschaft Muri-Bremgarten verhalte sich widersprüchlich. Die im Gutach- ten als moderat eingestufte Gefahr für physische Gewalt rechtfertige nicht die Fortführung der Untersuchungshaft, was aber nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im Rahmen eines neuerlichen Haftentlassungsgesu- ches zu überprüfen sein werde. Damit er das Haftentlassungsgesuch und damit eine richterliche Überprüfung der Einschätzung der Staatsanwalt- schaft Muri-Bremgarten zeitnah erreichen könne, sei seinen Anträgen um- gehend stattzugeben. Erachte das Obergericht die Überprüfung der Vo- raussetzungen der Anordnung der Untersuchungshaft im vorliegenden Verfahren als möglich, so werde seine Entlassung beantragt. 3. 3.1. Bei Ablehnung des Haftentlassungsgesuches kann das Zwangsmassnah- mengericht eine Sperrfrist von längstens einem Monat für die Zulassung neuer Haftentlassungsgesuche der beschuldigten Person verfügen. Von dieser Möglichkeit hat das Zwangsmassnahmengericht nur mit grösster Zu- rückhaltung (bzw. in krassen Fällen von Rechtsmissbrauch) Gebrauch zu machen, zumal es auch die Möglichkeit hat, auf rechtsmissbräuchliche oder trölerische Haftentlassungsgesuche nicht einzutreten oder offensicht- lich aussichtslose Gesuche mit summarischer Begründung abzuweisen. Die inhaftierte Person hat einen grundrechtlichen Anspruch darauf, die Rechtmässigkeit der strafprozessualen Haft "jederzeit" gerichtlich überprü- fen zu lassen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ergibt sich daraus zwar das Recht, in jedem Verfahrensstadium ein Haftentlassungsgesuch zu stel- len; eine richterliche Haftprüfung hat aber nur in "vernünftigen Abständen" (bzw. in den Grenzen des Rechtsmissbrauchsverbotes) zu erfolgen. Art. 228 Abs. 5 StPO erlaubt (unter den oben genannten Voraussetzungen) eine Sperrfrist von längstens einem Monat. Nötigenfalls (und unter den glei- chen Voraussetzungen) kann die Sperrfrist wiederholt werden (MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 228 StPO). -7- 3.2. Aufgrund der Anzahl Haftentlassungsgesuche innert sehr kurzer Zeit bzw. in nicht "vernünftigen Abständen" seit der Festnahme des Beschwerdefüh- rers am 2. Dezember 2021 – das letzte Gesuch stellte er am 15. Ja- nuar 2022 – hat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau zu Recht eine Sperre für neue Haftentlassungsgesuche verfügt, wobei diese richtigerweise bis zum Vorliegen des durch die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten angeordneten Gutachtens, längstens aber bis 20. Februar 2022 zu befristen gewesen wäre. Mit dem Vorliegen des Gutachtens kann die vorinstanzliche Dispositiv-Ziff. 2 nunmehr aber vollumfänglich aufgeho- ben werden. 4. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerde- verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über eine Entschädigung des amtlichen Verteidigers für dieses Beschwer- deverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständi- gen Instanz zu befinden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Ziffer 2 der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aar- gau vom 21. Januar 2022 wird vollumfänglich aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -8- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 3. Februar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli