Es liegt denn auch keine offensichtliche Verletzung der EMRK vor. Die Gewinnaussichten der Feststellungsanträge erschienen von Beginn weg derart gering, dass nicht zu erwarten gewesen wäre, dass eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung das vorliegende Beschwerdeverfahren überhaupt eingeleitet hätte (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.