Dies gilt umso mehr, als sich die mit Beschwerde gestellten Anträge von vornherein als aussichtslos erweisen. Es ist offenkundig, dass kein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestand, wovon auch der Beschwerdeführer selbst bei Einreichung der Beschwerde ausging (Beschwerde, Ziff. 7 f.). Dennoch verlangte er die Prüfung von Feststellungsbegehren, obwohl diese im laufenden Strafverfahren hätten gestellt werden können. Es liegt denn auch keine offensichtliche Verletzung der EMRK vor.