Es obliegt jedoch, wie bereits ausgeführt, der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Der Beschwerdeführer kommt dieser Obliegenheit – selbst unter Einbezug der sich aus den Akten ergebenden Informationen zu seinen finanziellen Verhältnissen – nicht nach. Das Gesuch um amtliche Verteidigung ist abzuweisen.