Immerhin gibt der Beschwerdeführer an, sich vom Griff eines Beamten "befreit" zu haben und laut herumgeschrien und geschimpft zu haben (Beschwerde, Ziff. 13). Es ist nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die für die Beurteilung der Taten im laufenden Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer bedeutsamen Tatsachen abzuklären.