4.3.3. Schliesslich ist auch keine offensichtliche Verletzung der EMRK-Bestim- mungen auszumachen, die zumindest im Bereich der Haftbeschwerden ein Eintreten erforderlichen machen würde. Vielmehr ist eben gerade unklar, wie sich die Dinge zugetragen haben und insbesondere von wem welche Gewalthandlungen und aus welchem Grund ausgingen, nachdem dem Beschwerdeführer unter anderem die Delikte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Hinderung einer Amtshandlung in Bezug auf das Geschehen vom 1. Juli 2022 vorgeworfen werden. Immerhin gibt der Beschwerdeführer an, sich vom Griff eines Beamten "befreit" zu haben und laut herumgeschrien und geschimpft zu haben (Beschwerde, Ziff.