Der Beschwerdeführer kann damit sämtliche Beanstandungen im nach wie vor hängigen Strafverfahren vorbringen. Dies betrifft insbesondere auch die behauptete unrechtmässige Behandlung durch die Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Festnahme sowie die gerügte Verletzung von Verfahrensrechten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; 2C_696/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.3.4.2). Demnach ist vorliegend eine inhaltliche Prüfung der vorgebrachten Rügen innert angemessener -7-