Auch vorliegend steht der konkrete Strafvorwurf und dessen rechtliche Zuordnung im Einzelfall im Vordergrund, weshalb kein öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen Beurteilung der Beschwerde besteht. Gegen den Beschwerdeführer läuft gestützt auf den fraglichen Sachverhalt ein Strafverfahren (Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau, ST.2022.5033). Die Zwangsmassnahmen wurden im Rahmen des genannten Verfahrens angeordnet. Der Beschwerdeführer kann damit sämtliche Beanstandungen im nach wie vor hängigen Strafverfahren vorbringen.