Die Anordnung und Durchführung einer vorläufigen Festnahme wirft in der Regel keine Fragen auf, an deren Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse bestünde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3, wonach beispielsweise bei Festnahmen im Zusammenhang mit politischen Kundgebungen und Grossveranstaltungen auf ein aktuelles und praktisches Interesse verzichtet werden kann). Auch vorliegend steht der konkrete Strafvorwurf und dessen rechtliche Zuordnung im Einzelfall im Vordergrund, weshalb kein öffentliches Interesse an einer ausnahmsweisen Beurteilung der Beschwerde besteht.