4.3. 4.3.1. Die vorliegend beanstandeten Zwangsmassnahmen sind bereits erfolgt und können nicht mehr korrigiert werden (vgl. Formular Entlassung durch die Polizei vom 1. Juli 2022; vgl. delegierte Einvernahme vom 1. Juli 2022), weshalb der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse an deren Überprüfung hat (vgl. GUIDON, BSK StPO, a.a.O., Fn. 50 zu Art. 393 StPO, wonach bei Beschwerden gegen die vorläufige Festnahme in der Regel kein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht). Dies gilt auch hinsichtlich der damit einhergehenden Vorgehensweise sowie der angeblich verletzten Verfahrensrechte.