vgl. 136 III 497 E. 2.2). Hintergrund dieser Praxis ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Aktualität des Rechtsschutzinteresses nicht als Sachurteilsvoraussetzung ansieht und eine allfällige Konventionsverletzung durch eine entsprechende Feststellung wiedergutgemacht werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_280/2021 vom 28. Juni 2021 E.1). -6-