Zum andern ist trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde einzutreten bzw. leitet das Bundesgericht ein solches Interesse aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie ab, wenn Verletzungen der EMRK geltend gemacht werden (vgl. insbesondere Art. 5 EMRK) und eine inhaltliche Prüfung dieser Rügen sonst nicht innert angemessener Frist stattfinden würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_386/2022 vom 12. August 2022 E. 1) oder eine offensichtliche Verletzung der EMRK vorliegt (BGE 136 I 274 E. 1.3; vgl. 136 III 497 E. 2.2).