O., N. 10 zu Art. 393 StPO), wobei aus -5- der Beschwerdeschrift selbst nicht eindeutig hervorgeht, ob sich die Beschwerde auch dagegen richtet, weshalb der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht zumindest in diesem Punkt nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. 385 Abs. 1 StPO). Sodann sind die Verweigerung, einen Verteidiger zu bestellen (Art. 127 Abs. 1 StPO) und die zuständige ausländische Vertretung zu informieren (Art. 214 Abs. 1 lit. b StPO) als hoheitliche Verfahrenshandlungen zu qualifizieren und folglich ebenfalls taugliche Beschwerdeobjekte. Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art.