Beschwerde]; DERSELBE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 6 f. zu Art. 393 StPO [zit. BSK StPO]; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 393 StPO). Die genannten Voraussetzungen sind gestützt auf den soeben geschilderten Sachverhalt erfüllt: Soweit der Beschwerdeführer die vorläufige Festnahme (Art. 217 Abs. 1 lit. a StPO) beanstandet, handelt es sich grundsätzlich um eine hoheitliche Verfahrenshandlung im Bereich der selbstständigen polizeilichen Ermittlungstätigkeit (GUIDON, Beschwerde, a.a.O., N. 51).