Unter hoheitlichen Verfahrenshandlungen ist jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu verstehen, welche auf den Verfahrensausgang, also die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt sowie die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte unmittelbar tangiert. Davon werden insbesondere auch die Tätigkeiten der Polizei erfasst, die den Charakter von Ermittlungen von Straftaten haben (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 42 [zit. Beschwerde];