3. Die strafprozessuale Beschwerde ist insbesondere gegen konkrete hoheitliche Verfahrenshandlungen der Polizei zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Unter hoheitlichen Verfahrenshandlungen ist jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu verstehen, welche auf den Verfahrensausgang, also die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt sowie die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte unmittelbar tangiert.