Soweit ersichtlich, wendet sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Verfahrenshandlungen der Aargauischen Kantonspolizei, nicht jedoch gegen die von der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau angeordneten Zwangsmassnahmen wie etwa die Anordnung einer Blut- und Urinprobe, weshalb die eingereichte Beschwerde als Beschwerde gegen die Verfahrenshandlungen der Kantonspolizei Aargau entgegengenommen wird.