lich welcher er verschiedene Verletzungen erlitten habe und sein Mobiltelefon kaputtgegangen sei. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm seien der Beizug eines Rechtsvertreters und die Benachrichtigung der für ihn zuständigen ausländischen Vertretung verweigert worden, was ebenfalls gegen die Strafprozessordnung verstosse (Art. 217 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 214 Abs. 1 lit. b StPO; Beschwerde, Ziff. 3 und 15).