2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Rechtmässigkeit sowie die Art und Weise der Durchführung der Verkehrskontrolle und der vorläufigen Festnahme vom 1. Juli 2022 und rügt diesbezüglich insbesondere eine Verletzung der Strafprozessordnung, der Bundesverfassung sowie der EMRK (Art. 200 StPO i.V.m. Art. 217 Abs. 3 StPO; Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK; vgl. Beschwerde, Ziff. 12–14). Im Wesentlichen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gewaltsame Festnahme (gewaltsame Fixierung am Boden mit Handschellen und Fussfesseln, Augen Zudrücken, Nase von hinten Hochziehen, Spuckschutz über den Kopf Ziehen), anläss- -4-