2. 2.1. Mit Beschwerde vom 11. Juli 2022 wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Verfahrenshand-lungen der Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei Aargau vom 1. Juli 2022 rechtswidrig gewesen seien. Zudem sei festzustellen, dass die Verfahrenshandlungen der Beamtinnen und Beamten der Kantonspolizei Aargau vom 1. Juli 2022 Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Ziff. 1 lit. c und Art. 8 EMRK verletzen würden.