2.2.5. Zusammenfassend ist vorliegend das Vortatenerfordernis nicht erfüllt und kann von diesem auch nicht abgesehen werden. Folglich entfällt nebst der Kollusionsgefahr auch der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr. Die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sind demnach nicht erfüllt. 3. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).