Vergehen gehandelt haben und zudem liegen diese Verurteilungen mehr als sieben Jahre zurück, weshalb es gewagt erscheint, hieraus auf eine Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu schliessen. Die Verurteilungen vom 2. November 2021 und vom 15. November 2021 erfolgten wegen anderer Straftaten und liegen zudem wiederum im Bagatellbereich. Zu Recht bringt der Beschwerdeführer zudem vor, dass das Urteil des Bundesgerichts 1B_619/2020 vom 29. Dezember 2020 nicht zum Vergleich beigezogen werden kann. Der dortige Beschuldigte erwirkte zwischen 2012 und 2017 Freiheitsstrafen von beinahe 6 Jahren, und delinquierte kurz nach seiner Haftentlassung weiter.