ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben. Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Ein dringender Tatverdacht genügt für die Annahme von die Wiederholungsgefahr begründenden Vortaten noch nicht. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat.