Ungeachtet dessen, dass der Leumund des Beschwerdeführers durchaus getrübt erscheine, lasse sich daraus keine derart negative Legalprognose ableiten, als dass sich der Haftgrund der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde. Vielmehr sei gar eine positive Legalprognose zu vermuten, zumal Art. 42 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sei. Im Alter von 20 Jahren habe er 2013 eine Freiheitsstrafe von drei Monaten kassiert. Seit Dezember 2014 habe er sich über sechseinhalb Jahre nichts zu Schulden lassen kommen, bis er wegen einer einfachen Körperverletzung bzw. des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs zu Geldstrafen von 80 bzw. 90 Tagessätzen verurteilt worden sei.